Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Hier erfahrt Ihr, was das neue Gesetz regelt und inwieweit es einen Beitrag zum Klimaschutz im Gebäudebereich leistet.

Die Welt „feiert“ im Jahr 2020 wieder neue Hitzerekorde und es wird immer dringlicher, die Energiewende endlich wirkungsvoll umzusetzen. Dazu müssen wir einen schlafenden Riesen wecken: Unsere Gebäude. Hier findet sich ein riesiges Potenzial für weniger Treibhausgase und mehr Klimaschutz.

Auf Bundesebene wurde nach jahrelangem Ringen nun das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Aber es macht sich die Befürchtung breit, dass dieses Gesetz keinen nennenswerten Beitrag für mehr Klimaschutz erbringen wird. Was ist das neue Gebäudeenergiegesetz? Und welchen Beitrag leistet es, um unsere Häuser endlich klimafit zu bekommen?

Was ist das GEG?

Mit dem Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – werden die europäischen Anforderungen zur Gesamtenergieeffezienz von Gebäuden auf nationaler Ebene durchgesetzt. Die EU-Gebäuderichtlinie schreibt vor, dass alle Neubauten ab 2021 Niedrigstenergiegebäude sein müssen. Im GEG definiert die Bundesregierung nun endlich, was sie unter diesem Standard versteht. Mit „Niedrigstenergiegebäude“ ist laut GEG die Fortführung des EnEV-ab-2016-Standards gemeint.

Zentrales Anliegen bei der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Mit dem GEG wird ein neues, einheitliches Regelwerk für energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude sowie den Einsatz von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Die bisherigen separaten Gesetze – das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) – werden damit überflüssig.

Ob die Vereinfachung tatsächlich gelungen ist, bleibt allerdings fragwürdig: Mit 114 Seiten und 114 Paragrafen ist das GEG umfangreicher als die drei bisherigen Regelwerke zusammengenommen.

Was ändert sich durch das GEG in Zukunft beim energetischen Bauen und Sanieren?

  • Das GEG enthält keine Verschärfung energetischer Standards. Für Neubauten und Sanierungen werden dieselben Standards gefordert, die bereits im EnEV vorgeschrieben wurden:
    • Neubauten: 45-60 KWH pro Quadratmeter Nutzfläche
    • Gebäudebestand: ein mittlerer Energieverbrauch von 167 KWH pro Quadratmeter Nutzfläche
  • Mit dem „Modellgebäudeverfahren“ für neue Wohngebäude kann der Nachweis der Anforderungen von jetzt an ohne Berechnung erbracht werden. Der Nachweis erfolgt dadurch, dass die im Gebäude verbauten Anlagen für die Gebäudegröße technisch im Sinne des GEG geeignet sind. Es wird dann pauschal davon ausgegangen, dass die GEG-Anforderungen erfüllt sind.
  • Alte Ölheizungen können ab 2026 nur noch dann gegen neue ausgetauscht werden, wenn der Wärme- und Kältebedarf des Gebäudes anteilig mit erneuerbaren Energien gedeckt wird. Allerdings bestehen für das Verbot auch ein paar Ausnahmen.
  • Für den Austausch einer Ölheizung gegen ein klimafreundlicheres Gerät gibt es ab jetzt eine Prämie, zudem ist der Austausch steuerlich absetzbar.
  • Die energetische Gebäudesanierung soll nach dem GEG künftig steuerlich gefördert werden, außerdem steigen die etablierten Zuschüsse für Einzelsanierungsvorhaben und Komplettsanierungen um 10%.
  • Neu im GEG ist die Einführung einer Innovationsklausel, die befristet innovative Lösungen ermöglichen soll:
    • Bis Ende 2023: Möglichkeit, entweder den Nachweis des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwenden oder auf ein System auszuweichen, das auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtet ist.
    • Bis Ende 2025: Möglichkeit, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden Gebäudemehrheiten zu betrachten. Dies dient der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten.
  • Verkäufer und Makler müssen beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses eine Energieberatung anbieten. Vor der Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses wird die Energieberatung ebenfalls zur Pflicht.
  • Die Plichten zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung sowie die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden auch auf Makler ausgeweitet. Im Energieausweis muss ab sofort die Treibhausgasemission genannt werden.

Hier findet sich ein ausführlicher Artikel mit allen Änderungen.

Grüne Kritikpunkte am GEG

Aus grüner Perspektive ist das neue Gebäudeenergiegesetz völlig unzureichend. Es erfüllt nicht annähernd die Anforderungen des Klimaschutzes und ist nicht einmal ausreichend, um die spezifischen CO2-Minderungsziele zu erreichen, die sich die Bundesregierung für das Jahr 2030 gesetzt hat. Auch die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie werden nicht erfüllt, denn der Niedrigstenergiestandard wird viel zu lasch ausgelegt. Er müsste in unseren Augen für Neubauten bzw. Sanierung auf dem Niveau des KfW Effizienzhauses 40 bzw. 55 festgelegt werden. Dem Bundeshaushalt drohen Ausgleichszahlungen in Milliardenhöhe, da wir die verpflichtenden Ziele auf EU-Ebene verfehlen werden.

Wir sind der Auffassung, dass die Chance zur überfälligen Vereinfachung des Energiesparrechts im Gebäudesektor verpasst wird. Stattdessen schreibt die Bundesregierung veraltete Effizienz- und Erneuerbaren-Standards für mindestens drei weitere Jahre fort. Auch der Einbau von Ölheizungen bleibt über die nächste Wahlperiode hinaus erlaubt. Gebäude sollten eine lange Lebens- und Nutzungsdauer von mindestens 50 bis über 100 Jahre haben. Um den Gebäudebestand bis spätestens 2050 klima- neutral umzubauen, müssen wir HEUTE damit anfangen!

Mit unserer Kritik sind wir nicht allein. Für das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm „Zukunft Altbau“ beispielsweise sind die Vorgaben des neuen Gesetzes ebenfalls zu wenig ambitioniert. Den lesenswerten Artikel dazu findet Ihr HIER.

Die Grüne Bundestagsfraktion hat ein Eckpunktepapier für ein wirklich klimagerechtes Gebäudeenergiegesetz verfasst:

Bild: Pixabay

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