BAG-Stellungnahme zur BauGB-Novelle 2020

Hier findet ihr die Stellungnahme von Mitgliedern der BAG Planen Bauen Wohnen zum Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetz im Rahmen der Novelle des Baugesetzbuchs.

Aufbauend auf den Empfehlungen der Baulandkommission soll das Bauplanungsrecht insbesondere zur Sicherung von bezahlbaren Wohnungen verbessert werden. Die parlamentarische Befassung mit dem Gesetzentwurf ist im Herbst 2020 zu erwarten.

Inhaltliche Vorbemerkungen
zum Baulandmobilisierungsgesetz, Referentenentwurf, Stand 9.6.2020

Der Gesetzentwurf stellt sich nicht den komplexen und auch widersprüchlichen Anforderungen eines ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Städtebaus sondern beschränkt sich auf das Thema Wohnbaulandmobilisierung. Das ist nicht auf der Höhe der anstehenden städtebaulichen Aufgaben!

Das Baugesetzbuch ist von seiner Entstehung als Bundesbaugesetz in 1960 her stark geprägt von Aufgaben der Planung und Erschließung von Neubauland. Dem gegenüber ist die wichtigste Aufgabe heute das ‚Weiterbauen im Bestand‘ und die Vermeidung der Inanspruchnahme von neuen Bauflächen.

Bei der Innenverdichtung steht der Stadtplanung meist eine komplexe Grundeigentumsstruktur gegenüber und ein Grundeigentumsrecht entgegen, das Grund und Boden wie eine beliebig vermehrbare und handelbare Ware betrachtet und dem Eigentümer eine starke Eigentumsgarantie gibt.

  • Der aktuelle Gesetzentwurf befasst sich sehr einseitig mit dem Ziel der Mobilisierung von Flächen und Grundstücken für den Wohnungsbau und vernachlässigt dabei die Ziele einer sozialen Bodennutzung ebenso wie der nutzungsgemischten Stadt und des integrierten Planens. Die einseitige Orientierung auf Wohnungsbau begünstigt monofunktionalen Städtebau und ignoriert die Bedarfe an Gewerbe und Infrastrukturen, an Grünflächen, Klima- und Naturschutzmaßnahmen weitgehend. Die aktuell so dringende Aufgabe eines nachhaltigen Städtebaus wird hier nicht thematisiert (von einzelnen kleinen Bonbons abgesehen).
  • Die Schieflage zwischen kommunaler Planungshoheit und dem Recht auf Abschöpfung der planungsbedingten Wertsteigerungen durch das Privateigentum bleibt bestehen. Planungsbedingte Bodenwertsteigerungen dürfen weiterhin nur im Rahmen von Städtebaulichen Verträgen, Entwicklungsmaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen teilabgeschöpft werden. Städtebauliche Verträge funktionieren de facto v.a. bei Großinvestoren mit ihrem Vorhabenbezogenen B-Plan, womit die kommunale Planungshoheit schon sehr weitgehend in die Hände des Investors gelegt wird.
  • Teilweise hat der Referentenentwurf den Charakter eines Placebo-Gesetzes. Denn es wird in Innenbereichen und in bereits beplanten Bereichen keine große Wirkung in Richtung Mobilisierung von zusätzlichen Wohnungsbaupotenzialen entfalten. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass in den Außenbereichen die Zersiedelung und die klimaschädliche Zerstörung von CO2-speicherungsfähigem Boden ungebremst voranschreiten.

Hier gibt es die gesamte Stellungnahme der BAG PBW zum Download:

Bild: Pixabay

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